Baumschutz in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf
Fragen und Antworten zum Umgang mit Gehölzen
Herausgeber: Bürgerinitiative Baumschutzsatzung 2020
Inhaltsverzeichnis:
1. Vorwort
2. Gesetzliche Grundlagen
3. Hinweise zum Komplex „Fragen und Antworten“
Abschnitt I: Fragen zu den rechtlichen Grundlagen für den Baumschutz
Frage 1 : Welche gesetzlichen Grundlagen muss ich als Baumeigentümer beachten?
Frage 2: Warum gelten bei Grundstücken in B-Plänen strengere Maßnahmen?
Frage 3: Gibt es Verordnungen, die eine einheitliche Anwendung von Kriterien zur
Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die erfolgten
Eingriffe in Natur und Landschaft gewährleisten?
Frage 4: Ich habe keinerlei zusätzliche Rechte für mein im B-Plangebiet liegendes
Grundstück erhalten; trotzdem wurden mir Auflagen zum Baumschutz
erteilt. Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es dafür?
Frage 5: Warum gelten diese Festsetzungen in B-Plangebieten immer noch, obwohl
es keine Baumschutzsatzung mehr gibt?
Frage 6: Diese zusätzlichen Festsetzungen bei B-Plänen stellen eine große
Ungerechtigkeit gegenüber den anderen Grundstücken dar und verstoßen
gegen das Prinzip der Gleichbehandlung. Das Prozedere dauert viel zu
lange und ist viel zu aufwendig.
Gibt es Möglichkeiten, diese Änderungen schneller vorzunehmen?
Abschnitt II: Fragen zur Zuständigkeit bei Anträgen zur Baumfällung
Frage 7: Immer wieder werden Bürger, die einen Baum fällen wollen/müssen an die
Untere Naturschutzbehörde in Seelow verwiesen. Manchmal entscheidet
aber auch die Gemeinde. Gibt es eigentlich eine klare
Verantwortungszuordnung?
Frage 8: Warum hat die Verwaltung sich nicht an die festgelegten Zuständigkeiten
gehalten?
Frage 9: Wer ist denn jetzt wofür zuständig?
Frage 10: Ich habe gelesen, dass die Verbote zur Baumfällung in der Schonzeit für
private Hausgärten gar nicht gelten. Stimmt das?
Abschnitt III: Fragen zum Verfahren beim Umgang mit Gehölzen im
Innenbereich (§ 34 BauGB)
Frage 11: Was muss ich als Baumeigentümer veranlassen, wenn ich die
Notwendigkeit für eine Baumfällung sehe? Ich wohne nicht einem
B-Plangebiet.
Frage 12: Ich bin mir nicht sicher, ob die Fällung meines Baumes vielleicht doch
einen Eingriff in die Natur und Landschaft darstellt? Was sollte ich tun?
Frage 13: Gibt es Ausnahmen für das Fällverbot im Schutzzeitraum?
Frage 14: Was ist ein zugelassener Eingriff nach § 15 BNatSchG?
Frage 15: Was muss ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass die von mir
beabsichtigte Baumfällung einen Eingriff in Natur und Landschaft
darstellt?
Frage 16: Was ist, wenn von meinem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen
von erheblichen Wert ausgeht (Verkehrssicherungspflicht)?
Abschnitt IV: Fragen zum Verfahren beim Umgang mit Gehölzen in B-Plangebieten
(§ 30 BauGB)
Frage 17: Was muss ich als Baumeigentümer beachten, wenn ich die Notwendigkeit
Für eine Baumfällung sehe? Ich wohne in einem B-Plangebiet.
Frage 18: Wo und wie kann ich erfahren, ob bzw. welche Ausgleichsmaßnahmen für
mein Grundstück gelten?
Frage 19: Mein Grundstück gehört zu einem B-Plan, in dem eine Baumschutzsatzung
enthalten ist. Wie und wo kann ich erfahren, was Ausgleich und was
Baumschutz nach Baumschutzsatzung ist?
Frage 20: Mein Grundstück gehört zu einem B-Plan, wo eine Baumschutzsatzung
nicht erwähnt wurde. Wie und wo kann ich erfahren, welche
Ausgleichsmaßnahmen für mein Grundstück gelten?
Frage 21: Welche Regelungen gibt es, wenn in meinem zuständigen B-Plan keine
Baumschutzsatzung erwähnt wurde, aber Bäume vorhanden sind, die nicht
als Ausgleich oder Ersatz festgesetzt wurden?
Frage 22: Habe ich für ein im B-Plangebiet liegendes Grundstück Maßnahmen zum
Eingriffsausgleich oder Ersatz vorzunehmen, wenn überhaupt keine
zusätzlichen Baufelder oder andere Baurechte festgesetzt wurden?
Frage 23: Was muss ich als Baumeigentümer veranlassen, wen ich die Notwendigkeit
für eine Baumfällung sehe?
Abschnitt V: Fragen zu Baumfällungen wegen Verkehrssicherungspflicht
Frage 24: Hafte ich als Baumeigentümer für die Verkehrssicherheit und gibt es dabei
Unterschiede zwischen B-Plangebiete und die übrigen Wohngrundstücke?
Frage 25: Steht der den Eigentümern auferlegte Baumschutz der
Verkehrssicherungspflicht nicht entgegen?
Frage 26: Was muss ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass ein Baum aus Gründen
der Verkehrssicherheit gefällt werden muss?
Frage 27: Wie muss solch ein Antrag aussehen?
Frage 28: Was muss ich tun, wenn der Zustand des Baumes so schlecht ist, dass
sofortiger Handlungsbedarf besteht?
Frage 29: Gilt die Gefahrenbeseitigung auch während der Schonzeit?
Frage 30: Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Fällung eines Baumes aus
Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt wird?
Frage 31: Was ist, wenn die Gemeinde bei ihrer Ablehnung bleibt?
Frage 32: Muss ich akzeptieren, wenn die Gemeinde nach meinem Widerspruch
verlangt, ein Gutachten eines Baumsachverständigen beizubringen?
Frage 33: Was geschieht und wer ist verantwortlich, wenn nach der Ablehnung
trotzdem ein Schadensfall eintritt
Abschnitt VI: Fragen zum Verhältnis Bundesnaturschutzgesetz zu Baurecht
Frage 34: Was hat eigentlich Vorrang, Naturschutz oder Baurecht?
Frage 35: Wenn das Baurecht Vorrang hat, welche Regelungen des BNatSchG
entfallen dann eigentlich?
Frage 36: Obwohl bei Bauanträgen für bauliche Anlagen das BNatSchG §§ 14 bis
17 nicht gelten, erteilt die Gemeinde trotzdem Auflagen zum Baumschutz.
Ist das rechtens?
Frage 37: Was kann ich tun, wenn ich mit den naturschutzrechtlichen Auflagen nicht
einverstanden bin?
Frage 38: Welche Rechtsgrundlagen gelten, wenn die Gemeinde bei Bauanträgen
Auflagen zu Bäumen erteilt? Mein Grundstück liegt im ungeplanten
Innenbereich und kann nach BauGB § 34 bebaut werden.
Abschnitt VII: Fragen zur künftigen Verfahrensweise beim Umgang mit Gehölzen in
B-Plangebieten
Frage 39: Bestehen überhaupt Aussichten, eine Gleichbehandlung zwischen dem
ungeplanten Innenbereich und B-Plangebieten herzustellen?
Frage 40: Wie können die unterschiedlichen Herangehensweisen bei der B- Planung
beseitigt werden?
Frage 41: Welche konkreten Maßnahmen sind in dem GV-Beschluss vom 24.01.2019
zur Beseitigung der alten Baumschutzsatzungen in den B-Plänen
enthalten?
Frage 42: Was hat denn die Bürgerinitiative für ein Vorschlag zur Lösung des
Problems der Gültigkeit von alten Baumschutzsatzungen in den
bestehenden B-Plänen unterbreitet?
1. Vorwort
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
immer wieder wenden Sie sich an Mitglieder der Bürgerinitiative „Baumschutzsatzung“ mit Fragen, wie die Verfahrensweisen beim Umgang mit Gehölzen in unserer Gemeinde geregelt sind und warum Ihre Anträge an die Gemeinde zu Baumfällungen oftmals abgelehnt werden.
Die Kritik richtet sich vorrangig gegen vermeintliche Ungleichbehandlung und Willkür,
fehlende Transparenz, nicht ausreichende Qualifikation bei der Bewertung der speziellen Situation und Hinderung von Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht.
Mit dieser Veröffentlichung wollen wir einerseits die Rechtsgrundlagen, Gesetze und Verordnungen erklären, in denen der Umgang mit Gehölzen geregelt ist und andererseits allen Baumeigentümern Hinweise und Anleitungen zur Verfügung stellen, welche Rechte und Pflichten sie nach unserer Auffassung dabei haben.
Im Ergebnis hoffen wir, damit einen Beitrag zu leisten, wie diese unterschiedlichen Wahrnehmungen zwischen den Antragstellern und der Verwaltung vermindert bzw. beseitigt werden können und damit das Vertrauen in Entscheidungen der Verwaltung wieder wächst.
Da die an uns heran getragenen Fragen und Meinungen ausschließlich den Umgang mit Gehölzen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und den Geltungsbereichen der Bebauungspläne der Gemeinde betreffen, wollen wir mit den ausgewählten Fragen und Antworten auch nur diesen Bereich des Naturschutzes betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
Bürgerinitiative Baumschutz
2. Gesetzliche Grundlagen
2.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Mit der Neufassung des (BNatSchG) und seiner Inkraftsetzung zum 01.03.2010 wurden erstmals, für alle Bundesländer verbindlich, einheitliche Regelungen zum Naturschutz in ganz Deutschland geregelt. Damit ist der Mindeststandard des BNatSchG beim Umgang mit der Natur auch für das Land Brandenburg die gesetzliche Grundlage.
Wesentliche Bestandteile des BNatSchG für den Umgang mit Gehölzen sind:
Im Kapitel 3 - Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 13 Allgemeiner Grundsatz
- § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
- § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
- § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 18 Verhältnis zum Baurecht
- § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen
Im Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die in diesen §§ enthaltenen Festsetzungen bilden gleichzeitig die Grundlage für weiterreichende Festsetzungen durch Länder, Landkreise sowie Städte und Gemeinden.
Soweit erforderlich werden wir in den Fragen – Antworten ggf. näher darauf eingehen.
2.2 Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom
21.01.2013 (BbgNatSchAG)
Im Ergebnis der im BNatSchG enthaltenen Schutzvorschriften hat das Land Brandenburg seine bestehende Baumschutzverordnung (BbgBaumSchV) im Jahre 2010 außer Kraft gesetzt und keine neue Verordnung mehr erlassen. Der Landkreis MOL sah kein Erfordernis, eine eigene, über das BNatSchG hinaus reichende, Verordnung zu erlassen.
Die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf hat im Ergebnis eines von der Bürgerinitiative initiierten Bürgerentscheides (82,6% Zustimmung) die vorhandene Verordnung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Baumbestandes der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf (Baumschutzsatzung) am 24.01.2019 durch Satzungsbeschluss aufgehoben.
Aufgrund § 15 BNatSchG hat das Land Brandenburg das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 21.01.2013 (BbgNatSchAG) erlassen. Zu den für den Baumschutz relevanten Fragen wurden keinerlei weiterreichende Festsetzungen gegenüber dem BNatSchG getroffen.
Damit gelten in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf die Schutzbestimmungen des BNatSchG sowohl im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) wie in den Gebieten mit städtebaulichen Satzungen nach § 30 BauGB (Bebauungspläne) gleichermaßen.
2.3 BrandenburgVerordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden
Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 - NatSchZustV)
Zur Klarstellung der Zuständigkeiten im Land wurde die BrandenburgVerordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden - Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZustV) erlassen, in der die Zuständigkeiten zwischen den Unteren Naturschutzbehörden und den Gemeinden – auch für den Baumschutz - eindeutig geregelt wurden.
2.4 Verordnung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Baumbestandes der
Gemeinde Petershagen/Eggersdorf (Baumschutzsatzung) am 24.01.2019
Die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf hat im Ergebnis eines von der Bürgerinitiative initiierten Bürgerentscheides (82,6% Zustimmung) die vorhandene Baumschutzsatzung am 24.01.2019 durch Satzungsbeschluss aufgehoben.
Innerhalb von B-Plangebieten gelten die jeweiligen Baumschutzsatzungen nach Auffassung unserer Verwaltung fort, sofern diese Bestandteil des Satzungsbeschlusses zum B-Plan sind.
Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.01.2019 sollen die noch in den B-Plänen genannten Baumschutzsatzungen bis zum 31.12.2021 durch eigenständige Regelungen zum Ausgleich der Eingriffe ersetzt werden.
2.5 Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE)
Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Brandenburg (MLUV) hat mit den HVE eine Handlungsanleitung herausgegeben, welche die Anwendung der Eingriffsregelung im Land Brandenburg einheitlich, nachvollziehbar und effektiv handhabbar gestalten soll.
3. Hinweise zum Komplex „Fragen und Antworten“
Zuerst möchten wir auf die große Bedeutung des Baumwachstums in unserer Gemeinde hinweisen. Der Erhalt und die Pflege unserer Bäume muss, bei aller damit verbundener Problematik, im Vordergrund stehen. Wir wollen auch künftig in unserer Gemeinde ein Landschaftsbild mit viel Grün und mit der Pflanzung, der Pflege und der Erhaltung von Bäumen positiv auf den Klimawandel reagieren. Dies muss der Maßstab für alle unsere Bürgerinnen und Bürger sein. Wichtig ist bei der Beurteilung von Bäumen, dass es um den Schutz aller lebenden Pflanzen und Tiere geht und nicht nur um den Zustand eines Baumes.
Die Fragen stellen eine Auswahl der an unsere Bürgerinitiative herangetragenen Probleme zum Umgang mit Gehölzen dar, die vermeintlich mehrere Baumeigentümer betreffen.
Die Antworten sind das Ergebnis unserer Recherchen zu den genannten Gesetzen.
Sofern es keine eindeutigen Regelungen oder Gerichtsurteile gab, handelt es sich um die Wiedergabe der Meinungen von Naturschützern, Baumsachverständigen und Juristen. Handelt es sich um unsere eigene Auffassung, wird dies jeweils deutlich aufgeführt.
Sonderregelungen gelten für Biotope, Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete u. ä.
Da dies nur für ganz wenige Einzelfälle überhaupt zutrifft, haben wir diese auch nicht in den Komplex „Fragen und Antworten“ aufgenommen.
Wichtige Stellungnahmen und Gesetzesauszüge können Sie auf unserer Internetseite gesondert einsehen.
Abschnitt I
Fragen zu den rechtlichen Grundlagen für den Baumschutz
Frage 1: Welche gesetzlichen Grundlagen muss ich als Baumeigentümer beachten?
Antwort: Generell gelten nur noch die Festsetzungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Für den Umgang mit Gehölzen ist maßgeblich der § 39 und dort der Absatz (5).
Für Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen gelten zusätzlich die
in den „Grünordnerischen Festsetzungen“ erlassenen Bestimmungen.
Frage 2: Warum gelten bei Grundstücken in B-Plänen strengere Maßnahmen?
Antwort: Mit B-Plänen werden Voraussetzungen zur Bebauung von Grundstücken
geschaffen, die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) der Bundesrepublik sonst
nicht zulässig wären. Das können zusätzliche oder neue Baufelder oder auch
Nutzungsänderungen sein. Die Inanspruchnahme dieser Flächen stellen Eingriffe
in die Natur und Landschaft dar und sind nach dem BNatSchG, Kapitel 3, §§ 13
bis 19 auszugleichen.
Frage 3: Gibt es Verordnungen, die eine einheitliche Anwendung von Kriterien zur
Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die erfolgten
Eingriffe in Natur und Landschaft gewährleisten?
Antwort: Im BNatSchG §3 13 bis 19 gibt es dazu entsprechende Festsetzungen, wie der
Ausgleich der Eingriffe zu erfolgen hat.
Das Umweltministerium des Landes Brandenburg hat zur Gewährleistung einer
einheitlichen Anwendung dieser Festsetzungen eine entsprechende Regelung für
Brandenburg erlassen. Diese sind in den „Hinweisen zum Vollzug der
Eingriffsregelung“ (HVE) detailliert beschrieben und stellen gleichzeitig die
Planungsgrundlagen für die Ermittlung der Ausgleichsmaßnahmen dar.
Frage 4: Ich habe keinerlei zusätzliche Rechte für mein im B-Plangebiet liegendes
Grundstück erhalten; trotzdem wurden mir Auflagen zum Baumschutz erteilt.
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es dafür?
Antwort: Derartige Auflagen bzw. Festsetzungen befinden sich weder im BNatSchG noch in
den Vorschriften des Landes Brandenburg oder des Landkreises MOL und sind
deshalb aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht erforderlich.
Diese Festsetzungen sind lediglich auf Vorschlag der Bauverwaltung unserer
Gemeinde auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des B-Planes
jeweils gültigen Baumschutzsatzung der Gemeinde zusätzlich beschlossen
worden.
Frage 5: Warum gelten diese Festsetzungen in B-Plangebieten immer noch, obwohl
es keine Baumschutzsatzung mehr gibt?
Antwort: Die Baumschutzsatzung wurde mit überwältigender Mehrheit der Bevölkerung
82,6 %) durch einen von uns initiierten Bürgerentscheid durch einen
Satzungsbeschluss der Gemeinde außer Kraft gesetzt. In vielen B-Plänen ist die
zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Baumschutzsatzung der Gemeinde aber als
Rechtsgrundlage noch enthalten (siehe Textziffer 2.4 Satz 2).
Die Gemeindevertretung hat den Beschluss gefasst, dass bei neuen B-Plänen die
Festsetzungen zum Eingriffsausgleich nur noch auf der Grundlage der HVE (siehe
Antwort zu Frage 3) erfolgen soll und bei Änderungen bestehender B- Pläne, die
über den gesetzlich erforderlichen Ausgleich hinaus auf der Grundlage von
Baumschutzsatzungen getroffenen Festsetzungen, außer Kraft gesetzt werden
(siehe Textziffer 2.4 Satz 3).
Frage 6: Diese zusätzlichen Festsetzungen bei B-Plänen stellen eine große
Ungerechtigkeit gegenüber den anderen Grundstücken dar und verstoßen
gegen das Prinzip der Gleichbehandlung. Das Prozedere dauert viel zu lange
und ist viel zu aufwendig.
Gibt es Möglichkeiten, diese Änderungen schneller vorzunehmen?
Antwort: Die Verwaltung der Gemeinde hat erklärt, dass die Umsetzung des Beschlusses
einen außerordentlich hohen Zeitaufwand erfordert, der gegenwärtig nicht zu
leisten ist und darüber hinaus hohe finanzielle Mittel erforderlich sind, die
gleichfalls nicht kurzfristig in den Plan eingeordnet werden können.
Die Bürgerinitiative sieht dies anders und hat einen Lösungsvorschlag beim
zuständigen Bau- und Umweltausschuss eingereicht, der nach unserer Auffassung
geeignet ist, eine kostengünstige und schnelle Beseitigung dieser
Ungleichbehandlung herzustellen.
Abschnitt II
Fragen zur Zuständigkeit bei Anträgen zur Baumfällung
Frage 7: Immer wieder werden Bürger, die einen Baum fällen wollen/müssen an die
Untere Naturschutzbehörde in Seelow verwiesen. Manchmal entscheidet aber
auch die Gemeinde. Gibt es eigentlich eine klare Verantwortungszuordnung?
Antwort: In der Verordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden
Naturschutzzuständigkeitsverordnung - NatSchZustV) vom 27. Mai 2013 ist für
Brandenburg generell geregelt, dass die Zuständigkeit für die Durchsetzung des
BNatSchG bei unteren Naturschutzbehörde (UNB) liegt.
Es gibt jedoch eine Ausnahme.
Unterliegen Gehölze einer gemeindlichen Satzung (z. B. rechtsgültiger B-Plan)
liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde. Da diese Zuständigkeit durch die
Verwaltung lange bestritten wurde, haben wir eine Stellungnahme des
Brandenburgischen Umweltministeriums eingeholt und den Landrat mit seiner
UNB gebeten, die Zuständigkeit der Gemeinde bei B-Plänen in einer öffentlichen
Bürgerversammlung klarzustellen. Damit ist die alleinige Zuständigkeit der
Gemeinde geltendes Recht.
Frage 8: Warum hat die Verwaltung sich nicht an die festgelegten Zuständigkeiten
gehalten?
Antwort: Offensichtlich entsprach diese Regelung nicht den Wünschen der zuständigen
Verwaltungsmitarbeiter und des Bürgermeisters. Im DODO wurden durch die
zuständigen Mitarbeiter sogar falsche Zuständigkeiten veröffentlicht, was natürlich
zu deutlichen Protesten, auch unsererseits, führte.
Diese Falschaussagen hat der neue Bürgermeister, Herr Rutter, nach seiner
Amtsübernahme selbst korrigiert und damit Rechtssicherheit hergestellt.
Frage 9: Wer ist denn jetzt wofür zuständig?
Antwort: Bei allen rechtskräftigen B-Plänen liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen
zu Anträgen bei der Bauverwaltung der Gemeinde. Es ist nicht zulässig, die
Antragsteller an die UNB zu verweisen. Ausnahmen bestehen, wenn die
Umwelteinwirkungen solche Größe einnehmen, dass die Verwaltung sich nicht in
der Lage sieht, selbst zu entscheiden. In diesen Fällen muss die Verwaltung die
UNB einbeziehen und nicht der Antragsteller.
Frage 10: Ich habe gelesen, dass die Verbote zur Baumfällung in der Schonzeit für
private Hausgärten gar nicht gelten. Stimmt das?
Antwort: Im BNatSchG §39 (5) Satz 2 heißt es, dass Bäume in gärtnerisch genutzten
Grundstücken von den Verboten ausgenommen sind. Damit sind auch Bäume in
Haus- und Kleingärten zu verstehen. Dieser Grundsatz wurde vom
Bundesumweltministerium auf Anfrage von NRW bestätigt.
Wir haben als Bürgerinitiative gleichfalls eine Stellungnahme von diesem
Ministerium eingeholt und dies auch schriftlich bestätigt bekommen.
Aufgrund der Ermächtigung im BNatSchG § 39 (5) Satz 4, dass nachstehende
Behörden weiterreichende Festsetzungen treffen können, hat das
Umweltministerium von Brandenburg (MLUL) davon Gebrauch gemacht und die
Einbeziehung der gärtnerisch genutzten Grundstücke in das Fällverbot während
des Schonzeitraums vom 31. März bis zum 30. September beschlossen und damit
in Kraft gesetzt.
Abschnitt III
Fragen zum Verfahren beim Umgang mit Gehölzen im ungeplanten Innenbereich
(§ 34 BauGB)
Frage 11: Was muss ich als Baumeigentümer veranlassen, wenn ich die
Notwendigkeit für eine Baumfällung sehe? Ich wohne nicht einem
B-Plangebiet.
Antwort: Wenn Sie Gehölze fällen oder mehr als zulässig beschneiden wollen, müssen Sie
zunächst immer in eigener Verantwortung prüfen, ob mit der beabsichtigten
Fällung oder dem beabsichtigten Rückschnitt von Gehölzen geschützte Arten
beeinträchtigt, verletzt oder getötet werden könnten.
Weiter müssen Sie in eigener Verantwortung prüfen, ob die Fällung des Baumes
einen erheblichen Eingriff in die Natur und Landschaft darstellt bzw. das
vorhandene Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.
Ist das nicht der Fall, können Sie den Baum ohne Genehmigung fällen oder
zurückschneiden.
Während der Schonzeit vom 1. März bis zum 30. September besteht zum
Schutz aller darin lebenden Pflanzen und Tiere ein Fällverbot für Bäume.
Frage 12: Ich bin mir nicht sicher, ob die Fällung meines Baumes vielleicht doch
einen Eingriff in die Natur und Landschaft darstellt? Was sollte ich tun?
Antwort: Können oder wollen Sie diese Entscheidung nicht selbst treffen, müssen Sie die
UNB in Seelow einbeziehen, die dann für Sie die Entscheidung trifft.
Frage 13: Gibt es Ausnahmen für das Fällverbot im Schutzzeitraum?
Antwort: Ja, die gibt es. Im BNatSchG § 39 (5) ist geregelt, dass das Verbot nicht gilt für
- behördlich angeordnete Maßnahmen,
- Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu
anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a) behördlich durchgeführt werden,
b) behördlich zugelassen sind oder
c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
- nach § 15 (6) zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
- zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur
Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Frage 14: Was ist ein zugelassener Eingriff nach § 15 BNatSchG?
Antwort: Grundsätzlich sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen § 15 (5).
Wird der Eingriff trotzdem zugelassen (weil unvermeidlich), ist dafür eine
Ersatzzahlung an die UNB nach deren Berechnung zu leisten.
Frage 15: Was muss ich tun, wenn ich der Meinung bin, dass die von mir beabsichtigte
Baumfällung einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt?
Antwort: Dann müssen Sie die beabsichtigte Fällung vorher bei der UNB schriftlich,
unabhängig ob Schutzzeitraum oder nicht, beantragen. Ohne diese
Ausnahmegenehmigung ist die Fällung dann nicht zulässig.
Frage 16: Was ist, wenn von meinem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen von
erheblichen Wert ausgeht (Verkehrssicherungspflicht)?
Antwort: Ist in Antwort zu Frage 10 unter c) geregelt. Weitere Details (siehe unter Abschnitt
„Verkehrssicherungspflicht bei geschützten Bäumen“.
Abschnitt IV
Fragen zum Verfahren beim Umgang mit Gehölzen in B-Plangebieten
(§ 30 BauGB)
Frage 17: Was muss ich als Baumeigentümer beachten, wenn ich die Notwendigkeit
Für eine Baumfällung sehe? Ich wohne in einem B-Plangebiet.
Antwort: Für jeden rechtsgültigen B-Plan gibt es einen Satzungsbeschluss der Gemeinde.
In den textlichen Festsetzungen (Teil: Maßnahmen zum Schutz von Natur und
Landschaft) sind die für den jeweiligen B-Plan die zu realisierenden Maßnahmen
konkret beschrieben.
In den zugehörigen Grünordnungsplänen sind in der Regel die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen für jedes Grundstück enthalten.
In jedem Fall muss für die beabsichtigte Fällung ein Antrag an die Gemeinde
gestellt werden, um eine Genehmigung zu erhalten.
Frage 18: Wo und wie kann ich erfahren, ob bzw. welche Ausgleichsmaßnahmen für
mein Grundstück gelten?
Antwort: In den zugehörigen Grünordnungsplänen sind in der Regel die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen für jedes Grundstück enthalten.
Soweit diese nicht gesondert veröffentlicht sind, sollten Sie die für Ihr Grundstück
geltenden Ausgleichsmaßnahmen bei der Bauverwaltung der Gemeinde
erfragen.
Frage 19: Mein Grundstück gehört zu einem B-Plan, in dem eine Baumschutzsatzung
enthalten ist. Wie und wo kann ich erfahren, was Ausgleich und was
Baumschutz nach Baumschutzsatzung ist?
Antwort: Wir wissen, dass in den meisten Plänen unserer Gemeinde nicht zwischen
Eingriffsausgleich und Baumschutz nach Baumschutzsatzung unterschieden
wurde und haben dies seit Jahren immer wieder kritisiert.
Da in absehbarer Zeit keine generelle Aufarbeitung der betreffenden B-Pläne zu
erwarten ist, empfehlen wir bei konkretem Bedarf, eine Klärung durch die
Bauverwaltung für Ihre Einzelmaßnahme einzufordern. Eine
Einzelfallentscheidung bedarf keiner generellen B-Planänderung.
Frage 20: Mein Grundstück gehört zu einem B-Plan, wo eine Baumschutzsatzung
nicht erwähnt wurde. Wie und wo kann ich erfahren, welche
Ausgleichsmaßnahmen für mein Grundstück gelten?
Antwort: siehe Antwort zu Frage 18, Satz 2.
Frage 21: Welche Regelungen gibt es, wenn in meinem zuständigen B-Plan keine
Baumschutzsatzung erwähnt wurde, aber Bäume vorhanden sind, die nicht
als Ausgleich oder Ersatz festgesetzt wurden?
Antwort: Wenn im zuständigen B-Plan keine Baumschutzsatzung erwähnt wurde und
über den Eingriffsausgleich bzw. Ersatz hinaus weitere Bäume vorhanden sind,
sind diese nach unserer Auffassung auch nicht geschützt.
Es müssten damit die Antworten zum Abschnitt III gelten.
Frage 22: Habe ich für ein im B-Plangebiet liegendes Grundstück Maßnahmen zum
Eingriffsausgleich oder Ersatz vorzunehmen, wenn überhaupt keine
zusätzlichen Baufelder oder andere Baurechte festgesetzt wurden?
Antwort: Wenn keinerlei zusätzliche Rechte für Ihr Grundstück im B-Plan festgesetzt
wurden, ist kein Eingriff in die Natur und Landschaft erfolgt. Somit können Ihnen
auch keinerlei Ausgleichsmaßnahmen auferlegt werden.
Frage 23: Was muss ich als Baumeigentümer veranlassen, wen ich die Notwendigkeit
für eine Baumfällung sehe?
Antwort: Wenn Sie in der Zeit vom 01. März bis 30. September Gehölze fällen oder mehr
als zulässig beschneiden wollen, müssen Sie zunächst immer in eigener
Verantwortung prüfen, ob mit der beabsichtigten Fällung oder dem beabsichtigten
Rückschnitt von Gehölzen geschützte Arten beeinträchtigt, verletzt oder getötet
werden könnten. Da die Zuständigkeit bei der Gemeinde liegt, müssen Sie immer,
auch außerhalb der Schonzeit, einen entsprechenden Antrag an die Gemeinde
richten. Die Gemeinde kann ihre Zuständigkeit nicht auf die UNB abwälzen.
Wenn es um einen Baum handelt, der nur durch eine Baumschutzsatzung unter
Schutz steht, ist die Gemeinde ebenso für die Entscheidung verantwortlich wie
bei einem Baum, der als Ausgleichspflanzung festgesetzt wurde.
Sollte die UNB für eine Entscheidung einbezogen werden müssen, ist dies durch
die Gemeinde zu veranlassen und nicht vom Antragsteller (siehe Antwort zu
Frage 4).
Abschnitt V
Fragen zu Baumfällungen wegen Verkehrssicherungspflicht
Jeder Baumeigentümer oder Nutzungsberechtigte haftet für die Verkehrssicherheit seiner Bäume. Verkehrssicherheit bedeutet, dass von einem Baum keine Gefahr für Dritte (Personen oder Sachen von bedeutendem Wert) ausgeht. Dies gilt auch für Privatleute und demzufolge für Bäume in Privatgärten. Der Eigentümer muss handeln, wenn der Baum augenscheinlich krank ist.
Frage 24: Hafte ich als Baumeigentümer für die Verkehrssicherheit und gibt es dabei
Unterschiede zwischen B-Plangebiete und die übrigen Wohngrundstücke?&